Die Bundesregierung hat die Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV) unter Einbeziehung der vom Bundesrat gewünschten Änderungen am 16.10.2013 beschlossen. Mit Verkündung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, Nr. 67, vom 21. November 2013, S. 3951) ist die neue Verordnung nach einer Übergangsfrist nun zum 1. Mai 2014 in Kraft getreten. Sie regelt Baustandards für Neubauten und Anforderungen bei der energetischen Sanierung von Altbauten.
In einem wichtigen Punkt sorgt die neue EnEV erfreulicherweise endlich für Klarheit bei Bauherren und Fachleuten: Eigentümer von Altbauten, die einen Teil ihrer Fassade, ihres Daches oder einige Fenster sanieren wollten, waren verunsichert durch die Formulierung der EnEV 2009, sie schlussfolgerten dass sie die gesamte Fassade, Dach oder bzw. alle Fenster sanieren müssten. In § 9 der EnEV 2014 heißt es: Änderungen sind ggf. so auszuführen, dass „die Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen die für solche Außenbauteile in Anlage 3 festgelegten Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten."
Nur diejenigen Flächen eines Außenbauteils müssen die EnEV-Anforderungen erfüllen, die tatsächlich "angefasst" bzw. energetisch geändert werden.
Die EnEV bringt viele Neuerungen mit sich, aber vielen Eigentümern und Vermietern ist noch nicht bewusst, welche Strafen zukünftig drohen, wenn die neuen Vorgaben nicht beachtet werden. So
umfasst die Liste der Ordnungswidrigkeiten nun auch die Nachrüstpflichten im Bestand, die bisher zwar auch verbindlich waren, jedoch ohne Konsequenzen für diejenigen blieben, die sie nicht
erfüllten.
Dazu zählen der Austausch alter Heizungen, das Dämmen der obersten Geschossdecke sowie der Warmwasserleitungen, zum Beispiel im ungedämmten Kellern. In der EnEV 2014 wurden zahlreiche Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten neu aufgenommen.
Die folgende Tabelle zeigt einen Auszug aus der Liste der Ordnungswidrigkeiten
und der jeweiligen Bußgelder auf.
Vergehen | Betroffene | Bußgeld |
Bei Änderung der Außenhülle eines Bestandsgebäudes die Anforderungen der EnEV an die Außenbauteile nicht erfüllen |
Bauherr und beauftragte Fachleute |
bis 50.000 € |
Keine Unternehmererklärung nach Änderung der Außenbauteile eines Bestandsgebäudes ausstellen |
beauftragte Firmen oder Fachleute |
bis 5.000 € |
Die Nachrüstpflicht zur Dämmung der oberen Geschossdecke nicht wie gefordert erfüllen |
Eigentümer von Gebäuden |
bis 50.000 € |
Keine Unternehmererklärung nach Dämmung der obersten Geschossdecke ausstellen |
beauftragte Firmen oder Fachleute |
bis 5.000 € |
Unberechtigterweise Energieausweis im Bestand ausstellen |
Aussteller Energieausweis im Bestand |
bis 15.000 € |
Den Energieausweis im Bestand bei Verkauf , Neuvermietung oder Neuverpachtung nicht wie gefordert vorlegen |
Verkäufer, Vermieter, Verpächter |
bis 15.000 € |
Energieausweis im Bestand nach Verkauf, Neuvermietung oder Neuverpachtung nicht wie gefordert übergeben |
Verkäufer, Vermieter, Verpächter |
bis 15.000 € |
Energiekennwerte in Anzeigen in kommerziellen Medien nicht wie gefordert angeben |
Auftraggeber Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien |
bis 15.000 € |
Registriernummer im Energieausweis nicht angeben |
Aussteller Energieausweise | bis 5.000 € |
Einen umfangreicheren Überblick inklusive Tatbestände und zugrundeliegender Regelungen
stellen wir ihnen hier als PDF-Datei zum Download bereit:
Auszug EnEV Bußgeldtabelle (pdf öffnet sich in neuem Fenster)
Wichtiger Hinweis:
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben und Hinweise ohne jegliche Gewähr erfolgen.
(Quelle: enev-online)